Das Ziel jeder Umgangspflegschaft ist es, die beteiligten Erwachsenen (wieder) in die Lage zu versetzen, den Umgang selbständig und zum Wohle des Kindes umzusetzen. In vielen Fällen wird eine echte Einvernehmlichkeit nur schwer zu erreichen sein. Jedoch kann die Umgangspflege die Chance bieten gerade in hoch strittigen Konflikten zwischen den Eltern Auseinandersetzungen bei der Übergabe des Kindes zu vermeiden und zu verhindern.
Davon profitieren nicht nur Eltern, sondern ganz gezielt Kinder.
Die Umgangspflegschaft kann Kinder insofern entlasten, als die Kinder sich nicht mehr gegen den einen Elternteil stellen müssen, wenn sie den sich Umgang mit dem anderen Elternteil wünschen, der betreuende Elternteil jedoch nicht.
Die Umgangspflegschaft wird in der Regel durch ein Familienrechtliches Verfahren in Umgangsangelegenheiten angeordnet. Doch auch wenn sie gerichtlich angeordnet wurde dient sie zur Unterstützung.
Eltern wollen das Beste für Ihre Kinder. Zum Wohle des Kindes gehört auch der Umgang mit beiden Elternteilen. Oft sind Eltern jedoch so "zerstritten", gerade dann wenn ein Umgang gerichtlich geregelt wird, dass es schwer fällt auf einander zu zugehen. Genau für diese Fälle schuf der Gesetzgeber die Wohlverhaltenspflicht.
Diese ist verankert im §1684 Abs. 2 BGB. Dort heißt es:
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Der §1684 regelt jedoch noch mehr und ist die Grundlage für Umgangspflegschaft
Die Aufgaben des Umgangspflegers sind vielfältig! Werden aber vom Gericht je nach Einzelfall individuell übertragen.
So vielfältig wie einzelne Lebenssituationen sind, so vielfältig sind auch Aufgaben des Umgangspflegers. Doch die Grundlage ist in jeder Situation:
Das Gelingen des Umangs und eine unbeschwerte Zeit der Eltern mit den Kindern.
Die Aufgabe des Umgangspflegers ist es nicht ein freundschaftliches Verhältnis zu den Eltern aufzubauen, sondern für das Kind den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen.
Wenn ein Umgangspfleger gerichtlich beauftragt wird ist das ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Vor diesem Hintergrund hat der Umgangspfleger auch die rechtliche Vollmacht:
Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen
(§1684 Abs. 3, S. 4 BGB)
Im Unterschied zur Umgangsbegleitung ist der Umgangspfleger während des Umgangs nicht dabei. Der Umgangspfleger ist in erster Linie "nur" der Manager des Umgangs. Er sorgt dafür dass die Umgänge wie gerichtlich beschlossen / vereinbart umgesetzt werden.
Natürlich besteht auch die Möglichkeit durch das Gericht eine Umgangspflege mit einer Umgangsbegleitung zu verbinden. In diesen Fällen ist der Umgangspfleger auch während der Zeit des Umgangs anwesend.
Wichtig hierbei:
Diese Art der Umgangspflegschaft muss gerichtlich vereinbart / beschlossen werden.
Auch hierbei ist der § 1684 Abs. 4, S.3 die rechtliche Grundlage
In erster Linie richtet sich die Dauer einer Umgangspflegschaft nach der Notwendigkeit und der Familiensituation. Daher gilt der Leitsatz:
So lang wie nötig, so kurz wie möglich.
Eine Umgangspflegschaft ist befristet und wird im Beschluss des Familiengerichts festgelegt. Nach Ablauf dieser Frist endet die Umgangspflege. Wird sie dann nicht mehr benötigt, war sie erfolgreich und die Eltern haben eine eine Möglichkeit zur eigenständigen Regelung gefunden. Sie kann jedoch auch verlängert werden oder vor Ende der gesetzten Frist beendet werden.
Die vorzeitige Beendigung:
im besten Falle kann die Umgangspflegschaft vorzeitig beendet werden, wenn erkennbar wird dass sie nicht mehr gebraucht wird. Dann war die Umgangspflege erfolgreich!
Im schlimmsten Falle kann sie jedoch auch beendet werden, wenn erkennbar wird dass sie keine Erfolgschancen hat. In der Regel wird dann entweder ein neues Umgangsverfahren, entweder durch Antrag eines Elternteils, oder von Amts Wegen eingeleitet und weitere Maßnahmen beschlossen bzw. verhandelt.
Die Verlängerung:
Genau so wie die Umgangspflege vor Fristablauf beendet werden kann, kann sie auch verlängert werden. Die Gründe für eine Verlängerung sind genauso vielfältig wie die Gründe für die Einrichtung.
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